Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestim... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs2 AZG §10 GewO 1859 §82 litfKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2 ARG § 7 heute ARG § 7 gültig ab 22.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019 ARG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 21.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004 ... mehr lesen...