Norm: ABGB §1486 Z5ARG §6 Abs5
Rechtssatz: Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der n... mehr lesen...
Norm: ARG §6 Abs5
Rechtssatz: Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetze ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglickeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Entscheidungstexte 9 ObA 75/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA... mehr lesen...