Entscheidungen zu § 27 Abs. 2 ARG

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RS UVS Kärnten 1992/09/03 KUVS-150/3/92

Rechtssatz: Der Sinn und der Zweck der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist, die Arbeitnehmer vor übermäßiger Beanspruchung und Abnutzung ihrer psychischen und physischen Kräfte zu bewahren. Die Arbeitszeitbegrenzung ist daher eine der wichtigsten sozialmedizinischen Maßnahmen zum Schutz eines großen Teiles der Bevölkerung, erfüllt aber auch durch die Ermöglichung von Freizeit wichtige kultur- und familienpolitische Aufgaben. Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutznorm die Höchstarbeit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.09.1992

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