Norm: ABGB §5 ARG §22d ABGB Art. 4 § 5 heute ABGB Art. 4 § 5 gültig ab 01.01.2005 ARG § 22d heute ARG § 22d gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 ... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a ZPO). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 528 a, ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen zu erwidern: Die Rekurswerberin geht selbst davon aus, daß das ARG idF BGBl I Nr 5/1997, insbesonders dessen § 22d ARG nicht ... mehr lesen...