Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 ARG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/3 90/19/0108

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 12. August 1988 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Arbeitgebers, der S. GesmbH mit dem Standort Graz, laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 9. Dezember 1987 zu verantworten, daß 1) am Sonntag, dem 8. November 1987 in Wien, Hotel B., vier namentlich angeführte Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, obwohl Arbeitnehmern in jeder... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.12.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/3 90/19/0436

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. (S-GesmbH) mit dem Standort in Graz am Sonntag, den 8. November 1987, in einem bestimmten Hotel in Wien vier namentlich genannte Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl Arbeitnehmern in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen habe, zu gewähren se... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.12.1990

RS VwGH Erkenntnis 1990/12/03 90/19/0108

Rechtssatz: Die einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht erfordert es, daß er sich - will er den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 1 ARG für sich in Anspruch nehmen - nicht bloß auf das in der Beschwerde dargestellte allgemeine Vorbringen beschränken darf, sondern konkrete Behauptungen unter Anbietung entsprechender Beweise über das Vorliegen aller nach den Abs 4 und 5 des § 17 ARG für messeähnliche Veranstaltungen notwendigen Tatbestandselemente und über... mehr lesen...

Rechtssatz | VwGH Erkenntnis | 03.12.1990

RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0436

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §17 Abs1;ARG 1984 §17 Abs4;ARG 1984 §17 Abs5;AVG §37;VStG §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0108 4 Stammrechtssatz Die einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht erfordert es, daß er sich - will er den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 1 ARG für sich in Anspruch nehmen - nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.12.1990

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