Entscheidungen zu § 93 Abs. 2 ASchG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2003/04/03 43.18-1/2003

Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde der Firma E Kunststoffrecycling GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schredderanlage sowie die Erweiterung des Lagerplatzes im Rahmen der bestehenden Betriebsanlage in W erteilt. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Graz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Arbeitsinspektorat G... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.04.2003

RS UVS Steiermark 2003/04/03 43.18-1/2003

Rechtssatz: In Bescheiden über die gewerbebehördliche Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage können Auflagen vorgeschrieben werden, die entweder nur die Interessen gemäß § 74 GewO schützen, oder nach § 93 Abs 2 und 3 ASchG nur dem Arbeitnehmerschutz dienen, oder beide schutzwürdigen Interessen verfolgen. In diesem Sinne  müssen die Bescheide klarstellen, welche Auflagen sich auf welche der angeführten Bestimmungen stützen, und welche Auflagen sich auf beide Rechtsgrundlagen beziehe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.04.2003

TE UVS Steiermark 1998/12/10 303.13-11/98

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Punkt 1) zur Last gelegt, anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 1.9.1997 in seinem Betrieb in O, B R sei festgestellt worden, daß in der Arbeitsstätte die CO2-Laseranlage in Betrieb gewesen sei, obwohl dafür keine gewerbebehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Bei der Kontrolle sei Plexiglas geschnitten worden. Ebenso sei bei einer weiteren Kontrolle am 9.6.1997 dort Plexiglas gesc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.12.1998

RS UVS Steiermark 1998/12/10 303.13-11/98

Rechtssatz: Zum Vorwurf einer Übertretung nach § 93 ASchG, wonach in einer Arbeitsstätte eine CO2-Laseranlage zum Schneiden von Plexiglas - ohne gewerbebehördliche Bewilligung - in Betrieb gewesen sei, ist nachstehendes zu bemerken: § 93 Abs 1 Z 1 ASchG normiert lediglich, daß eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich ist für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind somit bei solchen Betriebsan... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.12.1998

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