Mit Bescheid vom 19. September 2001 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 GewO 1994 iVm § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage zur teilweisen Auffüllung des Steinbruches S in G mit unbedenklichem, nicht-kontaminierten Bodenaushub unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2002 hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §127 Abs1 idF 1994/450;ASchG 1972 §131 Abs1 idF 1994/450;ASchG 1972 §93 Abs2 idF 1994/450;GewO 1994 §74;GewO 1994 §77;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996040056.X01 Im RIS seit 01.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Jänner 1996 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Nahversorgungsmarktes an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, wobei die Auflagen Nr. 12 bis 20 die Gestaltung der Kassenarbeitsplätze regeln. Zur Begründung: gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Darste... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. November 1995 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß "§§ 74, 77 GewO 1994 und § 93 Abs. 2 ASchG" die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Nahversorgungsmarktes an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, wobei die Auflage 29. detailliert die Gestaltung der Kassenarbeitsplätze regelt. Zur Begründung: gab der Bundesmin... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §127 Abs1 idF 1994/450;ASchG 1972 §131 Abs1 idF 1994/450;ASchG 1972 §93 Abs2 idF 1994/450;GewO 1994 §74;GewO 1994 §77;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996040028.X01 Im RIS seit 01.06.2001 mehr lesen...