Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 ASchG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1997/08/21 KUVS-585-586/2/97

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte lediglich Angestellter und war weder ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft noch ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auf der entsprechenden Baustelle bestellt worden, kann er nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.08.1997

RS UVS Steiermark 1995/01/24 30.12-25/94

Rechtssatz: Nach § 8 Abs 3 ArbIG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Unterlagen über ärztliche Untersuchungsergebnisse im Sinne des § 8 Abs 1 ASchG in Verbindung mit § 4 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.12.1973, BGBl Nr.: 39/1974 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten zu übermitteln. Im vorliegenden Fall ging es um die Untersuchungspflicht von Arbeitnehmern bezüglich Einwirk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 24.01.1995

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