Entscheidungen zu § 69 Abs. 3 ASchG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1998/09/29 KUVS-K2-903/3/98

Rechtssatz: War der Beschuldigte eine Stunde vor der Intervention des Arbeitsinspektorates auf der Baustelle und hatten alle Beschäftigten das Sicherheitsgeschirr zu diesem Zeitpunkt getragen und stellen in der Folge in Abwesenheit des Beschuldigten Arbeitsinspektoren fest, daß das Sicherheitsgeschirr nicht getragen wurde, so ist dem Beschuldigten nicht zur Last zu legen, er hätte die Nichtbenützung des Sicherheitsgeschirrs "geduldet". (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.09.1998

RS UVS Kärnten 1997/10/07 KUVS-1268-1269/4/97

Rechtssatz: Der Begriff "Dulden" im Sinne vom § 69 Abs 3 Arbeitnehmerschutzgesetz ist so zu verstehen, daß jemand etwas über sich ergehen läßt, mit Gelassenheit erträgt bzw daß jemand einen Zustand fortbestehen läßt, gelten läßt, ohne ernsthaften Widerspruch einzulegen oder Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Ebenso setzt der Begriff "Dulden" voraus, daß jemand von einem bestimmten Zustand Kenntnis hat. Hat der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Beanstandung des Arbeitnehmers durch das Arbeit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.10.1997

RS UVS Kärnten 1997/05/16 KUVS-K2-329-330/3/97

Rechtssatz: Hat der Beschuldigte seinen Arbeitnehmern am Morgen des Arbeitstages den Auftrag erteilt, die bereitgestellte Schutzausrüstung zu verwenden und wurde diese Weisung den Arbeitern auch schriftlich erteilt und haben die Arbeitnehmer diese Weisung mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen und war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Prüfung der Arbeitsstelle durch das Arbeitsinspektorat nicht auf der Baustelle, so kann ihm schon aus letzterem Grund nicht zur Last gelegt werden, er... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.05.1997

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