Entscheidungsgründe: Im Theater an der Wien sollte während der Aufführungen des Musicals "Das Phantom der Oper" jeweils ein über dem Zuschauerraum hängender Luster bis knapp über die Köpfe des Publikums abstürzen und dann - über den Orchestergraben - zur Bühne hin abgelenkt werden. Zunächst war der Beklagte beauftragt, die im Theater an der Wien bestehende Anlage für einen "Lustersturz" zu überprüfen und geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen; es war nämlich zu Fehlfunktion... mehr lesen...
Norm: ASchG §5 Abs2 ASchG § 5 heute ASchG § 5 gültig ab 01.01.1995
Rechtssatz:
Eine Lustersturzanlage gehört zu den Betriebseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs 2 ASchG. Eine Lustersturzanlage gehört zu den Betriebseinrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASchG.
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