Entscheidungen zu § 43 Abs. 2 ASchG

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RS UVS Kärnten 2003/02/06 KUVS-848-856/6/2002

Rechtssatz: Wer es als Arbeitgeber unterlässt die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein können, der Verpflichtung die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen in Form der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente festzulegen, nicht nachkommt, weiters es unterlässt Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen, und in einer Anzahl der Beschäftigten und ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.02.2003

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