Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 ASchG

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RS UVS Vorarlberg 1994/09/15 1-0205/94

Rechtssatz: Aus dem Akt ergibt sich, daß das gegenständliche Tor (Bj. 1991) bis zur Überprüfung durch den Arbeitsinspektor am 5.11.1992 keiner Abnahmeprüfung unterzogen worden ist. Dem Berufungswerber wurde nunmehr zur Last gelegt, er habe keinen Vormerk geführt und auf Verlangen keinen Vormerk zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Führung eines Vormerks über eine nicht durchgeführte Prüfung bzw. die Vorlage eines nicht geführten Vormerks ist aber logisch nicht möglich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 15.09.1994

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