IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.09.2015, Zl ****1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis d... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt 1, in **** Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.11.2014, Zahl **** aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt 1, in ***... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.1963, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn SR, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.11.2014, GZ ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegrün... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn DE, Adresse, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.03.2014, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1. und 2. verhängten Geldstrafen in... mehr lesen...