Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Am 29. April 1988 wurde der Beschwerdeführerin (einer Bausparkasse, der als Pfandgläubigerin die nur von der gemäß § 30 Abs. 1 WGG von den Gerichtgsgebühren befreiten Grundeigentümerin unter Hinweis auf die Befreiung von den Eingaben- und Eintragungsgebühren nach "WGG bzw. WBFG" beantragte - mit Beschluß des BG. Hallein vom 3. Mai 1985, TZ 1211/85, bewilligte und am 10. Mai 1985 im Grundbuch vollzogene - Eint... mehr lesen...