Begründung: Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die von der Klägerin eingebrachte Klage mit der
Begründung: zurück, daß die Beklagte ihren Sitz, sohin ihren allgemeinen Gerichtsstand, in Israel habe. Die Klägerin berufe sich zwar auf den Gerichtsstand nach § 88 Abs. 2 JN ("Fakturengerichtsstand") und indiziere ein inländischen Gerichtsstand auch die inländische Gerichtsbarkeit, doch müsse zu deren
Begründung: eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland besteh... mehr lesen...
Norm: JN §28 JN §98 Abs2Vollstreckungsabk Österreich - Israel BGBl 349/1968 IPRG §36 JN § 28 heute JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...