Begründung: Vorbemerkung: Soweit tieferstehend ein Teil der Korrespondenz der Streitteile wiedergegeben wird, ist nicht strittig, dass ein Schriftverkehr mit diesem Wortlaut tatsächlich stattfand. Die klagende Partei, eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht mit einer Zweigniederlassung für Bankgeschäfte in Jordanien, stand schon seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung mit einer jordanischen Gesellschaft. Diese bestellte bei einer Wiener Handelsgesellschaft Sanitärwaren. Die Gesc... mehr lesen...
Norm: ZPO §391 Abs3 C JN §27a Abs1 JN §96 Abs1 ZPO § 391 heute ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 JN § 27a heute JN § 27a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Norm: JN §96 Abs1 JN § 96 heute JN § 96 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Zum Gerichtsstand der Widerklage.
Entscheidungstexte 3 Ob 71/56 Entscheidungstext OGH 22.02.1956 3 Ob 71/56 ... mehr lesen...