Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 398.016,-- sA. Sie brachte vor, Eigentümerin eines Hauses in L*****, F*****gasse 3, zu sein, welches unter Denkmalschutz stehe. Sie habe am 19.8.1987 bei der Beklagten 356 Kunststoffenster unter der Bedingung bestellt, daß das Gebäudesanierungsvorhaben durch die staatlichen Behörden die hiefür vorgesehene Förderung erhalte. In der Folge habe sich herausgestellt, daß das Bundesdenkmalamt den Einbau von Kunststo... mehr lesen...