Entscheidungen zu § 74 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1920/9/15 2R124/20

Norm: JN §74 JN § 74 heute JN § 74 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Klagen gegen das Eisenbahnärar können nur am Sitze jenes öffentlichen Organs eingebracht werden, das nach den bestehenden Vorschriften des Eisenbahnärar zu vertreten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.09.1920

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