Entscheidungen zu § 66 Abs. 2 JN

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RS UVS Vorarlberg 2008/05/19 1-509/07

Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen. Die melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitze ist dabei unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat, wie die Materialien zeigen, offensichtlich nicht an diese Unterscheidung ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 19.05.2008

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