Begründung: Die klagenden Parteien begehren die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, mit welchen die Satzung der beklagten Partei in einzelnen Punkten geändert wurde und bewerteten ihr Begehren mit S 500.000,--. Die beklagte Partei stellte in ihrer Klagebeantwortung unter anderem den Antrag, den Streitwert mit S 5,000.000,--, jedenfalls aber mit S 501.000,-- festzusetzen und die Verhandlung und Entscheidung der Rec... mehr lesen...