Norm: JN §54 Abs1 JN §56 Abs2 JN § 54 heute JN § 54 gültig ab 01.01.1898 JN § 56 heute JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 J... mehr lesen...
In der Klage wird begehrt, daß die Beklagte einen Viertelanteil der Liegenschaft Grundbuch R. EZ. 1130 dem Kläger zurückerstatte und in diesem Umfang in die Einverleibung von dessen Eigentumsrecht willige. Der Wert des Streitgegenstandes wurde vom Kläger gemäß §§ 56 Abs. 2 und 59 JN. mit 10.000 S angegeben. In der Streitverhandlung wendete die Beklagte unter anderem die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes ein. Darauf "berichtigte" der Kläger in seinem Schrift... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2 JN §60 ZPO §448 a JN § 56 heute JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.... mehr lesen...