Entscheidungen zu § 56 Abs. 1 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1993/6/29 5Ob58/93

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Entscheidung | OGH | 29.06.1993

RS OGH 1993/6/29 5Ob58/93

Norm: JN §56 Abs1MRG §6ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
Rechtssatz: Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die strei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1993

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