Norm: JN §56 Abs1MRG §6ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
Rechtssatz: Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die strei... mehr lesen...