Begründung: Die klagende Partei, die von der beklagten Partei 703,04 EUR sA begehrt, brachte eine Mahnklage beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Zur Zuständigkeit brachte die klagende Partei vor, Innsbruck sei als Erfüllungsort vereinbart worden. Das Bezirksgericht Innsbruck erließ am 3. 11. 2010 einen Zahlungsbefehl. Die beklagte Partei erhob rechtzeitig Einspruch. Darin erhob sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die Parteien hätten keinen Erfüllungsort vereinbart; Sitz der... mehr lesen...