Begründung: In dem zur GZ 6 A 210/09i des Bezirksgerichts Gmunden anhängigen Verlassenschaftsverfahren zählt der erblasserische Cousin K***** B***** zum Kreis der gesetzlichen Erben. Da sein Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnete das Bezirksgericht Gmunden über Antrag des Gerichtskommissärs mit Beschluss vom 24. September 2009 gemäß § 156 Abs 1 AußStrG zur AZ 1 P 332/09t ein Pflegschaftsverfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators. Es führte nähere Erhebungen über die pers... mehr lesen...