Begründung: Die Streitteile waren Ehegatten. Deren Ehe wurde am 22.März 1995 geschieden. Bis zum 12.Dezember 1995 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) war kein Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG anhängig. Am 7.Mai 1992 kaufte die Klägerin einen PKW Renault. Dabei vereinbarte sie mit dem Verkäufer, einen anderen PKW in Zahlung zu geben und die Differenz auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs bar zu leisten. Dieser Betrag wurde aus den Ersparnissen der Klägerin finanziert. Auch der Erwer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß es sich bei der Frage, ob der Einzelrichter oder ein Senat des Erstgerichtes zur Verhandlung und Entscheidung berufen ist, um keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung handelt (SZ 51/152; RZ 1981/60; Mayr in Rechberger, ZPO § 7 JN Rz 5). Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß es sich bei der Frage, ob der Einzelrichter oder ein Senat d... mehr lesen...
Norm: JN §41 Abs2 JN §43 Abs1 JN §43 Abs2 ZPO §240 A JN § 41 heute JN § 41 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 JN § 41 gültig von 01.01.1898 bis 31.07.2010 JN § 43 heute ... mehr lesen...