Begründung: Mit Klage vom 5. 10. 2009 nimmt der Kläger die Erstbeklagte (eine inländische Bank) und die Zweitbeklagte (eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas) zur ungeteilten Hand auf Ersatz jenes Schadens in Anspruch, der ihm als Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines Prospekts entstanden sein soll. Haftpflichtig sei die Erstbeklagte als Prospektkontrollorin und die Zweitbeklagte als Emittentin nach § 26 Abs 2 Z 4 InvFG iVm § 11 KMG. Der... mehr lesen...
Norm: JN §43 Abs1ZPO §448
Rechtssatz: Hat ein Gerichtshof einen Zahlungsbefehl erlassen, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann eine allenfalls vorliegende (zu spät bemerkte) Unzuständigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrnehmen. Die Einrede der (prorogablen oder unprorogablen) sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit kann nur mehr vom Beklagten und spätestens im Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden. Eine Unzuständigke... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1JN §43 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wenn die Beklagte nur die fehlende inländische Gerichtsbarkeit und nicht auch die örtliche Unzuständigkeit eingewendet hat, dann ist bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit und Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung die örtliche Un... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1JN §43 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wenn die Beklagte nur die fehlende inländische Gerichtsbarkeit und nicht auch die örtliche Unzuständigkeit eingewendet hat, dann ist bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit und Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung die örtliche Un... mehr lesen...
Norm: JN §43 Abs1JN §88 Abs2LGVÜ Art16LGVÜ Art19LGVÜ Art20
Rechtssatz: Im 7.Abschnitt des LugÜE wird die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens geregelt. Artikel 19 sieht dabei vor, daß sich das Gericht eines Vertragsstaates von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaat aufgrund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist. Nach... mehr lesen...