Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 46 KG Stadt Salzburg, Abteilung R, auf der sich das der Klägerin gehörige, von ihr im Jahre 1965 errichtete und von ihr betriebene Hotel N befindet. Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hotels wurden seinerzeit den bewilligten Plänen gemäß ausgeführt. Das Hotel liegt mit seiner Vorderfront an der N-Straße und mit seiner Schmalseite an der R-Straße, die beide vom H-Platz abzweigen. Der H- Platz und die beiden Straßen, die unmittelbar an d... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 JN §41 Abs2 JN §43 Abs1 ZPO §240 A JN § 41 heute JN § 41 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 JN § 41 gültig von 01.01.1898 bis 31.07.2010 ... mehr lesen...
Norm: JN §41 Abs2 JN §43 Abs1 JN §43 Abs2 ZPO §240 A JN § 41 heute JN § 41 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 JN § 41 gültig von 01.01.1898 bis 31.07.2010 JN § 43 heute ... mehr lesen...
Der Kläger beantragte die Feststellung, daß der Beklagte ihm gegenüber auf Grund der Vereinbarung vom 10. Oktober 1969 in einem Vertragsverhältnis stehe, ferner, daß der Beklagte auf Grund dieser Vereinbarung nicht berechtigt sei, über die Verwertungsrechte laut dieser Vereinbarung wie ein alleiniger unbeschränkter Eigentümer zu verfügen und daß er dem Kläger verpflichtet sei, darüber Rechnung zu legen und schließlich 10% des Reinertrages aus der Verwertung dieser Rechte und aller z... mehr lesen...