Der Oberste Gerichtshof hat den vom Zustellkurator des zu Entmundigenden gegen die durch das Kreisgericht St. Pölten gemäß § 12 (3) EntmO. gefällte Entscheidung erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung abgetreten. Der Oberste Gerichtshof hat den vom Zustellkurator des zu Entmundigenden gegen die durch das Kreisgericht St. Pölten gemäß Paragraph 12, (3) EntmO. gefällte Entscheidung erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung abgetreten. ... mehr lesen...