Norm: JN §23
Rechtssatz: Zuständigkeit des zunächst übergeordneten Gerichtshofs (hier: Oberlandesgericht Wien) zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs (pauschal) abgelehnt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 299/97w Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 299/97w 8 Na 2/98 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2JN §23JN §30
Rechtssatz: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines ... mehr lesen...
Norm: FBGAußStrG §11JN §19JN §20JN §21JN §22JN §23JN §24JN §25
Rechtssatz: Gegen den Beschluß, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, ist eine Vorstellung nicht zulässig. Auch der verspätete Rekurs ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Nc 17/97y Entscheidungstext HG Wien 22.09.1997 1 Nc 17/97y European Case Law Identi... mehr lesen...