Von dem Bezirksgerichte Eberstein wurde die Verlassenschaftsabhandlung nach K. P. nach dem Kärntner Erbhöfegesetz vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, BGBl. Nr. 235, durchgeführt. Da die Witwe J. P. sich ihres Erbrechtes zugunsten ihres älteren Sohnes Johann entschlug, erklärte sich dieser auf Grund des Gesetzes bedingt zu fünf Achteln des Nachlasses zum Erben, während sein jüngerer Bruder Fritz die bedingte Erbserklärung zu drei A... mehr lesen...