Begründung: Am 21.11.1995 beantragte die Antragstellerin, den damals in N***** und damit im Sprengel des Bezirksgerichtes Peuerbach wohnhaften Antragsgegner als ihren Vater zur Zahlung eines Heiratsgutes von S 50.000 zu verpflichten. Am 11.1.1996 teilte der Antragsgegner im Zuge seiner Vernehmung vor dem Bezirksgericht Peuerbach mit, daß er seit 1.Jänner 1996 in Pension sei und seither den ordentlichen Wohnsitz in D***** habe (ON 4). Mit Beschluß vom 23.Jänner 1996, ON 5,... mehr lesen...
Norm: JN §65 JN §122 JN § 65 heute JN § 65 gültig ab 01.01.1898 JN § 122 heute JN § 122 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...