Entscheidungen zu § 122 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1996/9/17 4Nd511/96

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Entscheidung | OGH | 17.09.1996

RS OGH 1996/9/17 4Nd511/96

Norm: JN §65JN §122
Rechtssatz: Der Gerichtsstand des § 122 JN gilt auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Aus der Anordnung des § 122 JN, daß im Falle, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Au... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.09.1996

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