Entscheidungen zu § 113c JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1972/4/19 1Ob77/72

Gerold H ist der uneheliche Sohn der österreichischen Staatsbürgerin Erika H; der Vater ist nicht bekannt. Gerold H befindet sich seit 13. 10. 1965 bei den niederländischen Staatsbürgern und Ehegatten Albertus H und Rosalia N in H, Niederlande, in Pflege und Erziehung. Seit 1967 ist Albertus H Vormund des Kindes, seine Frau Mitvormund. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes Almelo (Niederlande) vom 22. 6. 1970 wurde nach Einholung von Gutachten des Zentralen Adoptionsrates und d... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.04.1972

RS OGH 1972/4/19 1Ob77/72, 6Ob785/79, 3Ob321/99y, 9Ob126/02y, 5Ob131/02d, 6Ob170/04z, 1Ob21/04a

Norm: ABGB §33 ffAußStrG §2 BAußStrG §16 BII2aAußStrG §185d4.DVEheG §13JN §113bJN §113c
Rechtssatz: Die Wirksamkeit eines im Ausland abgeschlossenen und von einem ausländischen Gericht bewilligten Adoptionsvertrags über ein österreichisches Kind ist für den österreichischen Rechtsbereich nach österreichischen internationalem Privatrecht zu beurteilen. Ist kein Fall des § 113c JN gegeben und wurde dem Vorbehalt des § 13 Abs 2 der 4. DVEheG Rechn... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.04.1972

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