Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien waren klagenden Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren betreffend eine Mietzins- und Räumungsklage vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) zu 17 C 718/19z gegen zwei beklagte Parteien. In diesem Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 14.01.2020 gemeinsam mit de... mehr lesen...