Begründung: Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der
Begründung: zu, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs bezüglich Streitigkeiten, die sich aus § 41 Abs 6 Tir KAG ableiten, noch nicht befasst habe. Darüber hinaus könnte die vom Verfassungsgerichtshof in G 199/06 (gemeint: G 119/06) vertretene Auffassung zum normativen Gehalt der die Aufteilung der ärztlichen Sonderklassenhonorare regelnden Bestimmungen in verschiedene... mehr lesen...