1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ihr gegenüber erfolgte Geltendmachung der persönlichen Haftung des Liegenschaftseigentümers für Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren für Objekte in der E-Gasse 44 in D in Höhe von EUR 113.892,27 als unbegründet abgewiesen. Die Objekte waren in den von den der Haftung zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen betroffenen Jahren hintereinander an d... mehr lesen...