In seiner nicht ausdrücklich auf § 31 DSG 2000 gestützten Beschwerde an die Datenschutzkommission brachte der Mitbeteiligte vor, durch die Ausforschung seiner IP-Adresse sowie seines Namens und seiner Adresse im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Er habe sich im Oktober 2006 im "Chatforum" von "www.s.at" mit einem für die Benutzung nicht registrierten Pseudonym ("nickname") als Frau ausgegeben und mit einem zufälligen "Chatpartner" in einem Privatfenster einen se... mehr lesen...