Norm: JGG 1961 §16JGG 1961 §47 Abs1
Rechtssatz: Das dem Staatsanwalt gemäß dem § 47 Abs 1 JGG 1961 zustehende Berufungsrecht gestattet die Bekämpfung des Ausmaßes der Rahmenstrafe sowohl in Ansehung ihrer Obergrenze wie Untergrenze, unabhängig davon, auf welche der beiden Bedingungen dieser Gesetzesstelle es sich gründet. Entscheidungstexte 10 Os 276/62 Entscheidungstext OGH 28.09.19... mehr lesen...