Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Franz Ernst K***** des Vergehens (richtig: der Vergehen) des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (zu I) und des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (zu II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Franz Ernst K*... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §42 Abs1StPO §229StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen, weshalb die Frage... mehr lesen...