Norm: JGG 1961 §39 Abs4
Rechtssatz:
Die Bestimmungen des § 39 Abs 4 JGG 1961 sind nicht mehr anwendbar, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung, die angefochten werden soll, zwar noch minderjährig, aber nicht mehr jugendlich war. Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4, JGG 1961 sind nicht mehr anwendbar, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung, die angefochten werden soll, zwar noch minderjährig, aber nicht... mehr lesen...