Norm: JGG 1988 §38 Abs2JGG 1988 §38 Abs3JGG 1988 §38 Abs5 Z2
Rechtssatz: Die Rechte des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Beschuldigten mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten, stehen gemäß § 38 Abs 5 Z 2 JGG 1988 in der Hauptverhandlung dem Verteidiger zu, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist. Dieser Übergang der Rechte des gesetzlichen Vertreters a... mehr lesen...