Gründe: Mit Strafantrag vom 4. August 2009 legte die Staatsanwaltschaft Salzburg im Verfahren AZ 28 U 281/09s des Bezirksgerichts Salzburg dem am 5. April 1992 geborenen (damals) Jugendlichen Peter S*****, dem am 29. Jänner 1993 geborenen Jugendlichen Patrick H***** und dem am 6. April 1992 geborenen (damals) Jugendlichen Dominik K***** die am 27. Juni 2009 verübten Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (1./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./) und der Urkundenunterdrückun... mehr lesen...
Norm: JGG §38 Abs1JGG §38 Abs2JGG §38 Abs3StPO §366ABGB §151
Rechtssatz: Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Ju... mehr lesen...
Norm: JGG §38 Abs1JGG §38 Abs2JGG §38 Abs3StPO §392StPO §393
Rechtssatz: § 38 Abs 2 JGG normiert zwar explizit die Zustellverpflichtung an den gesetzlichen Vertreter nur hinsichtlich solcher gerichtlicher Entscheidungen, die die Schuld- und Straffrage betreffen. Weil aber für den gesetzlichen Vertreter die in Abs 1 und Abs 3 leg cit auch in Bezug auf den Jugendlichen belastende Kostenfragen normierten Rechte nur dann effektiv wahrnehmbar sind,... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §38 Abs1JGG 1961 §45
Rechtssatz: Die gemäß § 38 Abs 1 JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Armenvertreters gilt auch für das fortgesetzte Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Strafe. Entscheidungstexte 10 Os 236/63 Entscheidungstext OGH 14.11.1963 10 Os 236/63 Veröff: EvBl 1964/76 S 106 = JBl 1965,41 (mit Besprechung von Harbich) = RZ 1964,56 = SSt XXXIV/... mehr lesen...