1. In seiner Beschwerde vom 24.11.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich am 20.11.2006 „freiwillig“ zur Dienststelle der Stadtpolizei D begeben. Er sei von dort zu einer Anhörung in einer Strafsache nach dem SMG vorgeladen worden. Zu Beginn der Anhörung sei ihm erklärt worden, er könne eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Daraufhin habe er erklärt, er wolle B A, Sozialarbeiter, H, beiziehen. Die Beamten hätten ihm gegenüber erklärt, dies sei nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsauffassung, dass die Aufzählung der Vertrauenspersonen im § 37 Abs 2 JGG taxativ ist. Der Beschuldigte ist somit in der Auswahl der Vertrauensperson auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (vgl Maleczky, Jugendstrafrecht4, 2008, Seite 35). Aber auch wenn man davon ausginge, dass "auch andere Personen, die ein Vertrauensverhältnis zum Verdächtigen besitzen, an der Vernehmung teilnehmen können (Schroll im WK2 § 37 JGG Rz 9... mehr lesen...