Norm: JGG §35 Abs1JGG §35 Abs3
Rechtssatz: Aus dem in § 35 Abs 1 JGG enthaltenen Klammerzitat der §§ 175, 180 StPO erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den §§ 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 idF StPÄG §35 Abs3StPO §181 Abs6StPO §194 Abs2StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (abe... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §35 Abs3StPO §194 Abs1StPO §194 Abs2StPO §194 Abs4
Rechtssatz: Die in § 194 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StPO sowie in § 35 Abs 3 JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn. Sie werden auch vom Gesetz nicht so benannt. Es handelt sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchun... mehr lesen...