Norm: JGG 1961 §35
Rechtssatz:
Gemeinsame Führung nach Absatz eins, wenn keiner der im Absatz zwei genannten
Gründe: vorliegt; an solchen fehlt es, wenn es sich ausschließlich um eine Jugendstraftat, in deren Ansehung zudem objektive und subjektiv-objektive Konnexität zu einer Jugendstrafsache vorlag.
Entscheidungstexte 11 Os 169/75 Entscheidungstext OGH 25.03.1976 11 O... mehr lesen...