Entscheidungen zu § 14 Abs. 2 JGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1971/9/28 10Os226/71, 10Os183/72 (10Os184/72)

Norm: JGG 1961 §14 Abs2
Rechtssatz: § 14 Abs 2 JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des § 3 Abs 1 BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des § 14 Abs 3 JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit § 14 JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerli... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.1971

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