Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie (Herr Mag. Marcus H.) haben es als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich Investor Relations/Kapitalmarkt der K. AG (Kurz: K.) gemäß § 9 Abs 2 zu verantworten, dass die Emittentin an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar den beabsichtigen Erwerb einer wesentlichen Beteiligung, nämlich vo... mehr lesen...