Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.10.2014 wurde das vorzeitige Ende der Auslandsbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.10.2014 festgestellt. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015, GZ. P1140217/14-HPA/2015, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von ... mehr lesen...