Norm: AußStrG 2005 §78 Abs1MRG §37 Abs3 Z17WEG 2002 §52 Abs2WGG 1979 §22 Abs4
Rechtssatz: Werden in einem Msch-Verfahren in Stattgebung eines Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, dann ist gemäß § 78 Abs 1 2. Satz AußStrG in Verbindung mit § 52 Abs 2 WEG 2002 und § 37 Abs ... mehr lesen...