Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Dem Vermächtnisnehmer kann die Bestätigung, daß er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer der vermachten Liegenschaft eingetragen werden können, auch vor der Einantwortung des Nachlasses erteilt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 112/21 Entscheidungstext OGH 01.03.1921 2 Ob 112/21 SZ 3/26 3 Ob 556/86 ... mehr lesen...