Norm: AußStrG 2005 §165AußStrG 2005 §167 Abs3
Rechtssatz:
Weist das Forderungsschreiben eines Verlassenschaftsgläubigers die in § 167 Abs 3 AußStrG genannten Mindesterfordernisse auf, sodass das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellen kann, ist sie - nur für das Verlassenschaftsverfahren bindend - als Passivum in das Inventar aufzunehmen. Weist das Forderungsschreiben eines Verlasse... mehr lesen...